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§ 1: Name, Sitz und Kurzbeschreibung des Tätigkeitsbereichs

Der Verein trägt den Namen Red Sea Environmental Center (RSEC) –
Forschungs-, Ausbildungs- und Umweltschutzinstitut.

Der Sitz bzw. die Postanschrift des Vereins ist:
Red Sea Environmental Center (RSEC)
c/o Dr. Robert Hofrichter
Schwarzstraße 33
5020 Salzburg, Österreich

Die die Aktivitäten des Vereins erstreckt sich nicht nur auf das Rote Meer, sie können weltweit stattfinden (z. B. Forschungsreisen, Expeditionen, Kurse, Seminare, Umweltschutzprojekte, Durchführung von Diplomarbeiten und Dissertationen u.a.).

Der Verein ist eine Plattform für Umweltschutz, Forschung und Ausbildung. Er bezweckt den Ausbau und die Unterstützung von Feldstationen weltweit (die erste wurde im Dezember 2002 unter dem Namen Sinai Environmental Center (SEC) in Dahab, Sinai, Golf von Aqaba, Ägypten gegründet). Im Juni 2005 wurde der Antrag zur Registrierung als Verein in Österreich eingebracht.

Abgesehen von der o.a. Kerntätigkeit beteiligt sich das RSEC an Medien-, Forschungs- und Umweltschutzprojekten sowie an Expeditionen und organisiert in Kooperation mit renommierten Reiseveranstaltern Bildungsreisen und Expeditionen im Interesse einer verstärkten Bewusstseinbildung breiter Bevölkerungsschichten um die Anliegen des Umwelt-, Natur-, Lebensraum- und Artenschutzes.

Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

§ 2: Zweck und Ziele

Die Tätigkeit des RSEC ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Der Verein beschäftigt sich mit Forschung, Ausbildung im akademischen Sinn (bzw. der Schaffung und Sicherstellung günstiger Rahmenbedingungen, damit diese Ziele in den Gastgeberländern überhaupt erst umsetzbar werden) sowie Ausbildung für verschiedene Interessensgruppen und breitere Bevölkerungsschichten, mit Umwelt-, Natur-, Lebensraum- und Artenschutz sowie mit Aufklärung und Medienarbeit.
Der Satzungszweck wird nicht zuletzt durch die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, also noch Studierender, verwirklicht.

2.1. Wichtige konkrete Anliegen
· Transfer wissenschaftlicher Daten in leicht verständlicher Form
· Veranstalten von Exkursionen und Studienreisen, Vorträgen, Vereinsabenden, Lesungen, Vorführungen u. ä.
· Förderung des Konzepts der Nachhaltigkeit im Umgang mit der Natur und mit den natürlichen Ressourcen
· Natur- und Artenschutz stehen im Mittelpunkt, doch können humanitäre Anliegen ebenfalls Gegenstand der Vereinsaktivitäten werden. Mensch und Gesellschaft können in unserer Philosophie genauso wenig wie die Wirtschaft von der Natur isoliert betrachtet werden.
· Plattform für jeden an Natur und Naturschutz Interessierten mit der Möglichkeit, aktiv an entsprechenden Projekten teilzunehmen.
· Schaffung einer internationalen biologisch/ökologischen Institution mit Stationen am Roten Meer und weltweit mit entsprechender wissenschaftlicher und technischer Infrastruktur.
· Schaffung eines internationalen Forums für Begegnungen zwischen Wissenschaft / Forschung und der interessierten Öffentlichkeit. Wissensaustausch mit der Möglichkeit, die Ergebnisse in grafisch und didaktisch ansprechender Weise zu publizieren.
· Natur-, Umwelt- bzw. Artenschutz und dauerhafte Entwicklung in den Regionen, in denen das RSEC tätig ist. Förderung der Zusammenarbeit mit den Behörden und National Parks vor Ort sowie mit weiteren NGOs.
· Unterstützung der Ziele der Nationalparks und anderer Institutionen in den jeweiligen Regionen. Damit unterstützt das RSEC auch die Umweltaktivitäten der EU, die viele Nationalparks mit aufgebaut hat.
· Ausbildung und Weiterbildung von Studenten mit Themenschwerpunkten Biologie allgemein, Marinbiologie, Ökologie, Zoologie und Botanik, Biodiversität, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung.
· Abhalten von marinbiologischen und sonstigen Kursen und Seminaren für Studenten (und Schüler der Oberstufe), interessierte Nichtbiologen, Taucher u.a.
· Als Treffpunkt für die internationale science community, für Studenten und auch interessierte Laien betreibt das RSEC wissenschaftliche Forschung (in Marinbiologie, Zoologie, Botanik, Ökologie, Paläontologie, Geologie, Geographie und anderen Fächern), betreut zahlreiche Diplom- und Doktorarbeiten, organisiert Tagungen und workshops zu aktuellen Themen und Fragen von Wissenschaft und Naturschutz.
· Zurverfügungstellung der Infrastruktur des Instituts für Universitäten für eigene meeresbiologische Kurse.
· Grundlagenforschung zum Ökosystem Korallenriff, Zusammenarbeit mit Institutionen, Organisationen und Wissenschaftlern weltweit.
· Aufklärung und Umwelterziehung für die einheimische Bevölkerung, z. B. durch entsprechende Informationsblätter und Dokumentarfilme zur Reproduktion und Populationsbiologie der Fische, Fischerei, Überfischung und Schonzeiten für wirtschaftlich wichtige Arten, Schutz der Korallenriffe, Müllproblem u.a.
· Organisation von wissenschaftlichen Tagungen zu relevanten Themen und Veröffentlichung entsprechender Tagungsbände.
· Schaffung geschützter Riffbereiche vor den Stationen, um Vergleichsstudien zwischen beanspruchten und geschonten Riffabschnitten zu ermöglichen.
· Das RSEC setzt sich für den Natur-, Arten- und Umweltschutz ein, nimmt sich der wichtigsten Probleme der Region an: Überfischung, Müllproblem, Eutrophierung, Massenvermehrung der riffzerstörenden Dornenkronen, Niedergang der Korallenriffe, Rückgang der Biodiversität, Massentourismus und seine Auswirkungen, Trink- und Abwasserwasserprobleme.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

· Der Vereinszweck soll durch die im Par. 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
· Als ideelle Mittel dienen verschiedene Printmedien, Aufklärungsblätter, Dokumentarfilme und künstlerisch hochwertige Naturfilme, Vorträge, Kurse, Seminare, Fotoausstellungen, Vorträge und Versammlungen, Wanderungen, Diskussionsabende sowie die Unterstützung durch prominente Persönlichkeiten der Wissenschaft und des öffentlichen Lebens.
· Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
o Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
o Erträge aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen, Kursen, Seminaren, Exkursionen, Akademien, Reisen, Expeditionen u.a.
o Förderungen div. nationaler und internationaler Stellen und Stiftungen, Projekt- bzw. Forschungsgelder (Drittmittel), Sponsoren, Spenden, Fundraising, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

§ 5: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
· ordentliche
· Förder- und
· Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind jene, die den Beitritts- und Mitgliedsbeitrag entrichtet haben. Fördermitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines höheren Mitgliedsbeitrags unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Ein oder mehrere Ehrenpräsidenten können vom Präsidium vorgeschlagen werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages, eventuelle außerordentliche Beiträge, sowie deren Fälligkeit werden von der Generalversammlung festgelegt. Zur Zeit der Gründung (Juni 2005) beträgt der reguläre Jahresbeitrag für Studenten 10,- EUR, für alle anderen Mitglieder 20,- EUR. Der Beitrittsbeitrag beträgt den doppelten Jahresbeitrag.

§ 7: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die die Statuten des Vereins anerkennen, seine ideellen Ziele unterstützen, bei ihrer Durchsetzung helfen und die Mitgliedsbeiträge bezahlen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die ebenfalls diese Voraussetzungen erfüllen.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Präsidiums durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Präsidium erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung.

§ 8: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

Der Austritt kann zum 30. 6. oder 31. 12. des jeweiligen Jahres erfolgen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein bzw. die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann vom Präsidium auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

§ 9: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins zu einem reduzierten Preis teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins (etwa Ausrüstungsgegenstände) für einen angemessenen Unkostenbeitrag, der vom Präsidium festgelegt wird, zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 10 Organe des RSEC

Organe des RSEC sind
· das Präsidium (Vorstand)
· die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
· Erweitertes Präsidium oder Kuratorium (beratende und repräsentative Aufgaben)


§ 11 Das Präsidium (der Vorstand)

11.1. Das Präsidium besteht aus 10 ständigen Mitgliedern. Zumindest in der Anfangsphase können mehrere Ämter von einer Person übernommen werden.
Diese Anfangsphase endet nach vierjährigem Bestehen des Vereins.

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

· Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
(= Rechnungslegung)
· Vorbereitung der Generalversammlung
· Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
· Verwaltung des Vereinsvermögens
· Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
· Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

11.1.1. Das Präsidium setzt sich zur Zeit der Gründung wie folgt zusammen:

1. Präsident
2. Vizepräsident für Öffentlichkeitsarbeit (zugleich Präsident/Vorstand-Stellvertreter)
3. Kassenführer
4. Vizepräsident für Lehr- und Weiterbildung (zugleich Kassenführer-Stellvertreter)
5. Schriftführer / zugleich Vizepräsident für Umweltschutz
6. Vizepräsident für Biowissenschaften (zugleich Schriftführer-Stellvertreter)
7. Vizepräsident für Geowissenschaften
8. Vizepräsident für sonstige Wissenschaften
9. Vizepräsident für die Zusammenarbeit mit dem Nationalpark
10. Vizepräsident für taucherische Belange, UW-Aktivitäten und Logistik

Dieses Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums gewählt. Die jeweiligen Personen sollten in ihrem Bereich ausreichende Kenntnisse, Wissen und Erfahrung besitzen.

Das Präsidium entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten, auch die Forschungsanträge am RSEC in Dahab. Sollte eine Entscheidung bezüglich Investitionen und Aktivitäten ganz allgemein anstehen, so kann diese vom Präsidium nach bestem Wissen und Gewissen gefällt werden. Diese Entscheidung muss einstimmig sein und bedarf der nachträglichen Genehmigung der nächst folgenden Mitgliederversammlung.

11.2. Es sollten mindestens 2 Sitzungen des Präsidiums zwischen einer Mitgliederversammlung abgehalten werden.

11.3. Ehrenpräsident
Zum Ehrenpräsident können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um das RSEC verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

11.4. Aufgaben der Präsidiumsmitglieder

Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.

Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassenführers. Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Präsidiumsmitgliedern unter Zustimmung des Präsidenten erteilt werden.

Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er führt die Protokolle der Generalversammlung und des Präsidiums.

Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Mittel des RSEC dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des RSEC fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers oder des Kassenführers ihre Stellvertreter.

11.5. Erweitertes Präsidium, Kuratorium (beratende und repräsentative Aufgaben)

Das Erweiterte Präsidium oder Kuratorium besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie auch Ehrenmitgliedern. Die Mitglieder dieses Gremiums sind anerkannte Wissenschaftler. Die Zahl der Mitglieder des Erweiterten Präsidiums ist nicht begrenzt. Ihre Funktion ist beratend und repräsentativ. Vor allem bei größeren Veranstaltungen des RSEC, etwa Tagungen und Kongressen, aber auch bei ernsthaften Entscheidungen, sollen sie dem Präsidium zur Seite stehen.

§ 12 Mitgliederversammlung bzw. Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.

12.1. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal in jedem Jahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es das Präsidium beschließt
12.1.1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch durch einen schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, durch Verlangen eines Rechnungsprüfers oder durch den Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators einberufen werden. Der gemeinsame Wille der Mitglieder kann auch im Rahmen eines Repräsentationsorgans (Delegiertenversammlung) gebildet werden.
12.2. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten des RSEC mittels Brief (oder Fax, email), nachdem der Auftrag vom Präsidium ergangen ist. Zwischen dem Versand des Einladungsschreibens und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 1 Monat liegen.
12.3. Mit der Einberufung der ordentlichen/außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Präsidenten
b) Bericht der Vizepräsidenten
c) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung der Vizepräsidenten
e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
12.4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
12.5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Wenn jedoch die Mitglieder nach einer regulären Ankündigung der Versammlung nach mehr als einer Stunde nicht anwesend sind, können die anwesenden Mitglieder Beschlüsse fassen und das Präsidium wählen, sofern ihre Zahl mindestens zehn beträgt.
12.6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit von Präsident, Vizepräsident und Kassenführer. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
12.7. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 21 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Manager oder Präsidenten eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Aufnahme des Antrags als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung beschließt. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter (Präsident, stellvertretender Präsident oder einer der Vizepräsidenten) und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Kassenprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenführers.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß die Bestimmungen der gesamten Satzung.

§ 15 Die Manager der RSEC-Stationen

Das Präsidium bestellt einen Manager für jede Station, der für die ständigen Bedürfnisse des RSEC vor Ort zuständig ist. Ihm stehen Volontäre bzw. Mitarbeiter zur Seite. Sein Aufgabenbereich umfasst:

15.1. Koordinierung der am RSEC tätigen Wissenschaftler und Studenten sowie der Forschungstätigkeit durch
a. Unterstützung und Leitung der Studenten, Diplomanden, Forscher
b. Sicherstellung, dass die Vereinsziele durch die anwesenden Wissenschaftler verfolgt werden
c. Einrichtung und Kontrolle der Labors und Arbeitsplätze
d. Führung der Inventarliste
e. Aufbau und Aktualisierung von Datenbanken zu wichtigen Themen, Artenlisten, Publikationen u.a.
f. Aufbau einer Bibliothek als "Hardcopy" als auch in digitaler Form
g. Einreichung von nationalen und internationalen Projekten

15.2. Finanzielle Abwicklung (Handkassa vor Ort), sowie die Kommunikation mit dem National Park und den offiziellen Stellen und Behörden sowie dem Präsidium.

15.3. Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit, aktive Hilfe beim Marketing

15.4. Qualitätskontrolle der Dienstleistungen vor Ort, Garant für die Zufriedenheit der Gäste der RSEC-Station

§ 16 Forschung an den Stationen des RSEC

1. Der Beginn von studentischen oder sonstigen Forschungsvorhaben (hierbei sind hauptsächlich Diplomarbeiten oder Doktoranden, aber auch Postdoc-Studien und weitere Vorhaben gemeint) wird auf 4 Termine pro Jahr begrenzt, Ausnahmen sind mit Zustimmung des Präsidiums möglich. Dadurch soll gewährleistet werden, dass eine gründliche Einführung in die Arbeitsweise des RSEC durchgeführt werden kann und somit die Einhaltung seiner Standards und Verfahren gewährleistet wird. Diese Einführung dient auch zur Überprüfung der taucherischen Qualifikation (vorausgesetzt, eine solche ist für das jeweilige Forschungsvorhaben erforderlich). Sollte sich im Zuge dieser Überprüfung herausstellen, dass der Wissenschaftler nicht in hinreichender Zeit auf dem vom RSEC geforderten Stand der taucherischen Fähigkeiten gebracht werden kann, behält sich das Präsidium das Recht vor einen taucherische Weiterbildung vorzuschreiben oder dem Forschungsprojekt nachträglich die Genehmigung zu entziehen. (Die einfache Mehrheit des Präsidiums genügt.)
2. Forschungsanträge werden dem jeweiligen Präsidenten von anderen Mitgliedern des RSEC oder auch externen Wissenschaftlern zur Begutachtung vorgelegt. Sollten sich das Präsidium außerstande sehen das Forschungsprojekt zu beurteilen, so können Sie Mitglieder des Erweiterten Präsidiums um Stellungnahmen bitten. Alle Anträge sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist grundsätzlich untersagt. Das gesamte Verfahren sollte nicht länger als 21 Tage dauern.
3. Durchführung der Prüfung: Der Vizepräsident verfasst eine Stellungnahme und versendet den Antrag zusammen mit seiner Stellungnahme an alle anderen Präsidiumsmitglieder. Diese entscheiden dann unabhängig über die Annahme bzw. Ablehnung des Forschungsantrages. Ihr Ergebnis wird vom Präsidenten gesammelt und ausgewertet. Die einfache Mehrheit der eingehenden Stellungnahmen genügt. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag abgelehnt. Nach der Bestätigung des Forschungsprojekts durch das Präsidium wird bei den zuständigen Ägyptischen Stellen eine Genehmigung durch den Koordinator der wissenschaftlichen Arbeit eingeholt.

§ 16: Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für Zwecke des Natur- und Artenschutzes zu verwenden.

 

 
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