§ 1: Name, Sitz und Kurzbeschreibung
des Tätigkeitsbereichs
Der Verein
trägt den Namen Red Sea Environmental Center (RSEC) –
Forschungs-, Ausbildungs- und Umweltschutzinstitut.
Der Sitz bzw. die Postanschrift des Vereins
ist:
Red Sea Environmental Center (RSEC)
c/o Dr. Robert Hofrichter
Schwarzstraße 33
5020 Salzburg, Österreich
Die die Aktivitäten des Vereins erstreckt
sich nicht nur auf das Rote Meer, sie können weltweit stattfinden
(z. B. Forschungsreisen, Expeditionen, Kurse, Seminare, Umweltschutzprojekte,
Durchführung von Diplomarbeiten und Dissertationen u.a.).
Der Verein ist eine Plattform für Umweltschutz,
Forschung und Ausbildung. Er bezweckt den Ausbau und die Unterstützung
von Feldstationen weltweit (die erste wurde im Dezember 2002 unter
dem Namen Sinai Environmental Center (SEC) in Dahab, Sinai, Golf
von Aqaba, Ägypten gegründet). Im Juni 2005 wurde der
Antrag zur Registrierung als Verein in Österreich eingebracht.
Abgesehen von der o.a. Kerntätigkeit beteiligt
sich das RSEC an Medien-, Forschungs- und Umweltschutzprojekten
sowie an Expeditionen und organisiert in Kooperation mit renommierten
Reiseveranstaltern Bildungsreisen und Expeditionen im Interesse
einer verstärkten Bewusstseinbildung breiter Bevölkerungsschichten
um die Anliegen des Umwelt-, Natur-, Lebensraum- und Artenschutzes.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2: Zweck und Ziele
Die Tätigkeit des RSEC ist nicht auf Gewinn
ausgerichtet.
Der Verein beschäftigt sich mit Forschung, Ausbildung im akademischen
Sinn (bzw. der Schaffung und Sicherstellung günstiger Rahmenbedingungen,
damit diese Ziele in den Gastgeberländern überhaupt erst
umsetzbar werden) sowie Ausbildung für verschiedene Interessensgruppen
und breitere Bevölkerungsschichten, mit Umwelt-, Natur-, Lebensraum-
und Artenschutz sowie mit Aufklärung und Medienarbeit.
Der Satzungszweck wird nicht zuletzt durch die Förderung des
wissenschaftlichen Nachwuchses, also noch Studierender, verwirklicht.
2.1. Wichtige konkrete Anliegen
· Transfer wissenschaftlicher Daten in leicht verständlicher
Form
· Veranstalten von Exkursionen und Studienreisen, Vorträgen,
Vereinsabenden, Lesungen, Vorführungen u. ä.
· Förderung des Konzepts der Nachhaltigkeit im Umgang
mit der Natur und mit den natürlichen Ressourcen
· Natur- und Artenschutz stehen im Mittelpunkt, doch können
humanitäre Anliegen ebenfalls Gegenstand der Vereinsaktivitäten
werden. Mensch und Gesellschaft können in unserer Philosophie
genauso wenig wie die Wirtschaft von der Natur isoliert betrachtet
werden.
· Plattform für jeden an Natur und Naturschutz Interessierten
mit der Möglichkeit, aktiv an entsprechenden Projekten teilzunehmen.
· Schaffung einer internationalen biologisch/ökologischen
Institution mit Stationen am Roten Meer und weltweit mit entsprechender
wissenschaftlicher und technischer Infrastruktur.
· Schaffung eines internationalen Forums für Begegnungen
zwischen Wissenschaft / Forschung und der interessierten Öffentlichkeit.
Wissensaustausch mit der Möglichkeit, die Ergebnisse in grafisch
und didaktisch ansprechender Weise zu publizieren.
· Natur-, Umwelt- bzw. Artenschutz und dauerhafte Entwicklung
in den Regionen, in denen das RSEC tätig ist. Förderung
der Zusammenarbeit mit den Behörden und National Parks vor
Ort sowie mit weiteren NGOs.
· Unterstützung der Ziele der Nationalparks und anderer
Institutionen in den jeweiligen Regionen. Damit unterstützt
das RSEC auch die Umweltaktivitäten der EU, die viele Nationalparks
mit aufgebaut hat.
· Ausbildung und Weiterbildung von Studenten mit Themenschwerpunkten
Biologie allgemein, Marinbiologie, Ökologie, Zoologie und Botanik,
Biodiversität, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung.
· Abhalten von marinbiologischen und sonstigen Kursen und
Seminaren für Studenten (und Schüler der Oberstufe), interessierte
Nichtbiologen, Taucher u.a.
· Als Treffpunkt für die internationale science community,
für Studenten und auch interessierte Laien betreibt das RSEC
wissenschaftliche Forschung (in Marinbiologie, Zoologie, Botanik,
Ökologie, Paläontologie, Geologie, Geographie und anderen
Fächern), betreut zahlreiche Diplom- und Doktorarbeiten, organisiert
Tagungen und workshops zu aktuellen Themen und Fragen von Wissenschaft
und Naturschutz.
· Zurverfügungstellung der Infrastruktur des Instituts
für Universitäten für eigene meeresbiologische Kurse.
· Grundlagenforschung zum Ökosystem Korallenriff, Zusammenarbeit
mit Institutionen, Organisationen und Wissenschaftlern weltweit.
· Aufklärung und Umwelterziehung für die einheimische
Bevölkerung, z. B. durch entsprechende Informationsblätter
und Dokumentarfilme zur Reproduktion und Populationsbiologie der
Fische, Fischerei, Überfischung und Schonzeiten für wirtschaftlich
wichtige Arten, Schutz der Korallenriffe, Müllproblem u.a.
· Organisation von wissenschaftlichen Tagungen zu relevanten
Themen und Veröffentlichung entsprechender Tagungsbände.
· Schaffung geschützter Riffbereiche vor den Stationen,
um Vergleichsstudien zwischen beanspruchten und geschonten Riffabschnitten
zu ermöglichen.
· Das RSEC setzt sich für den Natur-, Arten- und Umweltschutz
ein, nimmt sich der wichtigsten Probleme der Region an: Überfischung,
Müllproblem, Eutrophierung, Massenvermehrung der riffzerstörenden
Dornenkronen, Niedergang der Korallenriffe, Rückgang der Biodiversität,
Massentourismus und seine Auswirkungen, Trink- und Abwasserwasserprobleme.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
· Der Vereinszweck soll durch die im
Par. 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht
werden.
· Als ideelle Mittel dienen verschiedene Printmedien, Aufklärungsblätter,
Dokumentarfilme und künstlerisch hochwertige Naturfilme, Vorträge,
Kurse, Seminare, Fotoausstellungen, Vorträge und Versammlungen,
Wanderungen, Diskussionsabende sowie die Unterstützung durch
prominente Persönlichkeiten der Wissenschaft und des öffentlichen
Lebens.
· Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht
werden durch
o Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
o Erträge aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen,
Kursen, Seminaren, Exkursionen, Akademien, Reisen, Expeditionen
u.a.
o Förderungen div. nationaler und internationaler Stellen und
Stiftungen, Projekt- bzw. Forschungsgelder (Drittmittel), Sponsoren,
Spenden, Fundraising, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige
Zuwendungen
§ 5: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
· ordentliche
· Förder- und
· Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die den Beitritts-
und Mitgliedsbeitrag entrichtet haben. Fördermitglieder sind
solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
höheren Mitgliedsbeitrags unterstützen. Ehrenmitglieder
sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein
ernannt werden. Ein oder mehrere Ehrenpräsidenten können
vom Präsidium vorgeschlagen werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages, eventuelle
außerordentliche Beiträge, sowie deren Fälligkeit
werden von der Generalversammlung festgelegt. Zur Zeit der Gründung
(Juni 2005) beträgt der reguläre Jahresbeitrag für
Studenten 10,- EUR, für alle anderen Mitglieder 20,- EUR. Der
Beitrittsbeitrag beträgt den doppelten Jahresbeitrag.
§ 7: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen
Personen werden, die die Statuten des Vereins anerkennen, seine
ideellen Ziele unterstützen, bei ihrer Durchsetzung helfen
und die Mitgliedsbeiträge bezahlen sowie juristische Personen
und rechtsfähige Personengesellschaften, die ebenfalls diese
Voraussetzungen erfüllen.
Über die Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Präsidium.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige
Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten
Präsidiums durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Präsidium erst nach
Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme
ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch
die Gründer des Vereins.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung.
§ 8: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen
Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust
der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
Der Austritt kann zum 30. 6. oder 31. 12. des
jeweiligen Jahres erfolgen. Erfolgt die Anzeige verspätet,
so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen,
wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung
einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung
zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hievon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein
bzw. die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann vom Präsidium
auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
§ 9: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereins zu einem reduzierten Preis teilzunehmen und die Einrichtungen
des Vereins (etwa Ausrüstungsgegenstände) für einen
angemessenen Unkostenbeitrag, der vom Präsidium festgelegt
wird, zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen
Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen
des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen
Höhe verpflichtet.
§ 10 Organe des RSEC
Organe des RSEC sind
· das Präsidium (Vorstand)
· die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
· Erweitertes Präsidium oder Kuratorium (beratende und
repräsentative Aufgaben)
§ 11 Das Präsidium (der Vorstand)
11.1. Das Präsidium besteht aus 10 ständigen
Mitgliedern. Zumindest in der Anfangsphase können mehrere Ämter
von einer Person übernommen werden.
Diese Anfangsphase endet nach vierjährigem Bestehen des Vereins.
Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins.
Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
· Erstellung des Jahresvoranschlags sowie
Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
(= Rechnungslegung)
· Vorbereitung der Generalversammlung
· Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlung
· Verwaltung des Vereinsvermögens
· Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern
· Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
11.1.1. Das Präsidium setzt sich zur Zeit
der Gründung wie folgt zusammen:
1. Präsident
2. Vizepräsident für Öffentlichkeitsarbeit (zugleich
Präsident/Vorstand-Stellvertreter)
3. Kassenführer
4. Vizepräsident für Lehr- und Weiterbildung (zugleich
Kassenführer-Stellvertreter)
5. Schriftführer / zugleich Vizepräsident für Umweltschutz
6. Vizepräsident für Biowissenschaften (zugleich Schriftführer-Stellvertreter)
7. Vizepräsident für Geowissenschaften
8. Vizepräsident für sonstige Wissenschaften
9. Vizepräsident für die Zusammenarbeit mit dem Nationalpark
10. Vizepräsident für taucherische Belange, UW-Aktivitäten
und Logistik
Dieses Präsidium wird von der Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Präsidiums gewählt. Die jeweiligen Personen
sollten in ihrem Bereich ausreichende Kenntnisse, Wissen und Erfahrung
besitzen.
Das Präsidium entscheidet über alle
wichtigen Angelegenheiten, auch die Forschungsanträge am RSEC
in Dahab. Sollte eine Entscheidung bezüglich Investitionen
und Aktivitäten ganz allgemein anstehen, so kann diese vom
Präsidium nach bestem Wissen und Gewissen gefällt werden.
Diese Entscheidung muss einstimmig sein und bedarf der nachträglichen
Genehmigung der nächst folgenden Mitgliederversammlung.
11.2. Es sollten mindestens 2 Sitzungen des Präsidiums zwischen
einer Mitgliederversammlung abgehalten werden.
11.3. Ehrenpräsident
Zum Ehrenpräsident können Personen ernannt werden, die
sich in besonderer Weise um das RSEC verdient gemacht haben. Hierfür
ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
11.4. Aufgaben der Präsidiumsmitglieder
Der Präsident führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Präsidium.
Der Präsident vertritt den Verein nach
außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten
und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte
Dispositionen) des Präsidenten und des Kassenführers.
Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitgliedern und Verein
bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen,
den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,
können ausschließlich von den Präsidiumsmitgliedern
unter Zustimmung des Präsidenten erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident
berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch
das zuständige Vereinsorgan.
Der Schriftführer unterstützt den
Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Er führt die Protokolle der Generalversammlung und des Präsidiums.
Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Mittel des RSEC dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem
Zweck des RSEC fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle
des Präsidenten, des Schriftführers oder des Kassenführers
ihre Stellvertreter.
11.5. Erweitertes Präsidium, Kuratorium
(beratende und repräsentative Aufgaben)
Das Erweiterte Präsidium oder Kuratorium
besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
sowie auch Ehrenmitgliedern. Die Mitglieder dieses Gremiums sind
anerkannte Wissenschaftler. Die Zahl der Mitglieder des Erweiterten
Präsidiums ist nicht begrenzt. Ihre Funktion ist beratend und
repräsentativ. Vor allem bei größeren Veranstaltungen
des RSEC, etwa Tagungen und Kongressen, aber auch bei ernsthaften
Entscheidungen, sollen sie dem Präsidium zur Seite stehen.
§ 12 Mitgliederversammlung bzw. Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung
findet einmal jährlich statt.
12.1. Mitgliederversammlungen finden mindestens
einmal in jedem Jahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb
einer Frist von 3 Monaten mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,
wenn es das Präsidium beschließt
12.1.1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch
durch einen schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder, durch Verlangen eines Rechnungsprüfers oder durch
den Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators einberufen werden.
Der gemeinsame Wille der Mitglieder kann auch im Rahmen eines Repräsentationsorgans
(Delegiertenversammlung) gebildet werden.
12.2. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten des RSEC
mittels Brief (oder Fax, email), nachdem der Auftrag vom Präsidium
ergangen ist. Zwischen dem Versand des Einladungsschreibens und
dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 1 Monat
liegen.
12.3. Mit der Einberufung der ordentlichen/außerordentlichen
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss
folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Präsidenten
b) Bericht der Vizepräsidenten
c) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung der Vizepräsidenten
e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
12.4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
12.5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens
50 % der Mitglieder anwesend sind. Wenn jedoch die Mitglieder nach
einer regulären Ankündigung der Versammlung nach mehr
als einer Stunde nicht anwesend sind, können die anwesenden
Mitglieder Beschlüsse fassen und das Präsidium wählen,
sofern ihre Zahl mindestens zehn beträgt.
12.6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst; Stimmenthaltungen bleiben daher außer
Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit von Präsident,
Vizepräsident und Kassenführer. Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder
beschlossen werden.
12.7. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung
verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn diese Anträge mindestens 21 Tage vor der Versammlung
schriftlich bei dem Manager oder Präsidenten eingegangen sind.
Später eingehende Anträge dürfen von der Mitgliederversammlung
nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann
dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Aufnahme des Antrags als
Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung beschließt. Ein Antrag
auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt
werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
§ 13 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Präsidiums ist eine Niederschrift anzufertigen, die
vom Versammlungsleiter (Präsident, stellvertretender Präsident
oder einer der Vizepräsidenten) und dem von ihm bestimmten
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Kassenprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung
auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme
der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Prüfung ist. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenführers.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick
auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen
der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten
für die Rechnungsprüfer sinngemäß die Bestimmungen
der gesamten Satzung.
§ 15 Die Manager der RSEC-Stationen
Das Präsidium bestellt einen Manager für
jede Station, der für die ständigen Bedürfnisse des
RSEC vor Ort zuständig ist. Ihm stehen Volontäre bzw.
Mitarbeiter zur Seite. Sein Aufgabenbereich umfasst:
15.1. Koordinierung der am RSEC tätigen
Wissenschaftler und Studenten sowie der Forschungstätigkeit
durch
a. Unterstützung und Leitung der Studenten, Diplomanden, Forscher
b. Sicherstellung, dass die Vereinsziele durch die anwesenden Wissenschaftler
verfolgt werden
c. Einrichtung und Kontrolle der Labors und Arbeitsplätze
d. Führung der Inventarliste
e. Aufbau und Aktualisierung von Datenbanken zu wichtigen Themen,
Artenlisten, Publikationen u.a.
f. Aufbau einer Bibliothek als "Hardcopy" als auch in
digitaler Form
g. Einreichung von nationalen und internationalen Projekten
15.2. Finanzielle Abwicklung (Handkassa vor Ort), sowie die Kommunikation
mit dem National Park und den offiziellen Stellen und Behörden
sowie dem Präsidium.
15.3. Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit,
aktive Hilfe beim Marketing
15.4. Qualitätskontrolle der Dienstleistungen
vor Ort, Garant für die Zufriedenheit der Gäste der RSEC-Station
§ 16 Forschung an den Stationen des RSEC
1. Der Beginn von studentischen oder sonstigen
Forschungsvorhaben (hierbei sind hauptsächlich Diplomarbeiten
oder Doktoranden, aber auch Postdoc-Studien und weitere Vorhaben
gemeint) wird auf 4 Termine pro Jahr begrenzt, Ausnahmen sind mit
Zustimmung des Präsidiums möglich. Dadurch soll gewährleistet
werden, dass eine gründliche Einführung in die Arbeitsweise
des RSEC durchgeführt werden kann und somit die Einhaltung
seiner Standards und Verfahren gewährleistet wird. Diese Einführung
dient auch zur Überprüfung der taucherischen Qualifikation
(vorausgesetzt, eine solche ist für das jeweilige Forschungsvorhaben
erforderlich). Sollte sich im Zuge dieser Überprüfung
herausstellen, dass der Wissenschaftler nicht in hinreichender Zeit
auf dem vom RSEC geforderten Stand der taucherischen Fähigkeiten
gebracht werden kann, behält sich das Präsidium das Recht
vor einen taucherische Weiterbildung vorzuschreiben oder dem Forschungsprojekt
nachträglich die Genehmigung zu entziehen. (Die einfache Mehrheit
des Präsidiums genügt.)
2. Forschungsanträge werden dem jeweiligen Präsidenten
von anderen Mitgliedern des RSEC oder auch externen Wissenschaftlern
zur Begutachtung vorgelegt. Sollten sich das Präsidium außerstande
sehen das Forschungsprojekt zu beurteilen, so können Sie Mitglieder
des Erweiterten Präsidiums um Stellungnahmen bitten. Alle Anträge
sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe
an Dritte ist grundsätzlich untersagt. Das gesamte Verfahren
sollte nicht länger als 21 Tage dauern.
3. Durchführung der Prüfung: Der Vizepräsident verfasst
eine Stellungnahme und versendet den Antrag zusammen mit seiner
Stellungnahme an alle anderen Präsidiumsmitglieder. Diese entscheiden
dann unabhängig über die Annahme bzw. Ablehnung des Forschungsantrages.
Ihr Ergebnis wird vom Präsidenten gesammelt und ausgewertet.
Die einfache Mehrheit der eingehenden Stellungnahmen genügt.
Bei Stimmengleichheit wird der Antrag abgelehnt. Nach der Bestätigung
des Forschungsprojekts durch das Präsidium wird bei den zuständigen
Ägyptischen Stellen eine Genehmigung durch den Koordinator
der wissenschaftlichen Arbeit eingeholt.
§ 16: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht
berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§
577 ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium
ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht
der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied
des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter
binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden
des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen
und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins
kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere
hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu
fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen
begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen
für Zwecke des Natur- und Artenschutzes zu verwenden. |